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ALLGEMEINE EXPORTBEDINGUNGEN DER UNIEKAAS
Artikel 1. Anwendung
1.1 Diese Bedingungen finden Anwendung auf alle Verträge, kraft deren für den Export bestimmte Waren von der Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach niederländischem Recht UNIEKAAS NEDERLAND B.V., der Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach niederländischem Recht UNIEKAAS INTERNATIONAL B.V., der Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach niederländischem Recht UNIEKAAS CASTRICUM B.V., die unter dem Namen UnieKaas Export Europe handelt, der nach spanischem Recht rechtsfähigen Gesellschaft QUESERIAS Y PRODUCTOS LACTEOS SL. oder der nach zypriotischem Recht rechtsfähigen Gesellschaft UNIEKAAS DIJKMAN LTD., verkauft werden, die betreffende Gesellschaft wird nachstehend "UnieKaas" genannt. Der Vertragspartner, der Waren von UnieKaas kauft, wird nachfolgend "der Käufer" genannt.
1.2 Die Anwendbarkeit anderer Geschäftsbedingungen wird von UnieKaas nicht angenommen, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich mit dem Käufer vereinbart sind.
Artikel 2. Angebot; Preisliste
2.1 Unter Berücksichtigung des Nachfolgenden und vorbehaltlich Satz- und Druckfehlern werden Verträge zu den in den zum Zeitpunkt der Ablieferung geltenden, von UnieKaas bekannt gemachten Preislisten angegebenen Preisen ausgeführt, sofern UnieKaas keine anderen Preise mit dem Käufer vereinbart hat.
2.2 Die von UnieKaas in einer Preisliste erwähnten Preise bzw. die von ihr angebotenen Preise gründen auf ihre Einkaufspreise und andere Kostenfaktoren. Änderungen in einem dieser Preisbestandteile nach Vertragsschluss, jedoch vor dem Ablieferungszeitpunkt berechtigen UnieKaas dazu, die Preise zwischenzeitlich zu ändern.
2.3 Übersteigt die Preissteigerung im Sinne von Artikel 2.2 15%, ist der Käufer berechtigt, den Vertrag innerhalb von 24 Stunden nach Empfang der Preissteigerungsmitteilung in einer schriftlichen Mitteilung an UnieKaas aufzulösen, sofern diese nicht die Folge einer Vertragsänderung ist oder sich aus einer Befugnis dazu infolge des Gesetzes ergibt.
2.4 Angegebene Preise verstehen sich einschließlich Verpackung, ohne MwSt. und lauten in Euro, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Die Preise betreffen ausschließlich die in der Offerte erwähnten Mengen und gelten nicht für Nachbestellungen.
Artikel 3. Vertrag
3.1 Ein Vertrag kommt mit (der betreffenden Gesellschaft von) UnieKaas zustande, wenn eine vom Käufer aufgrund einer Preisliste bzw. eines besonders von UnieKaas angebotenen Preises aufgegebene Bestellung von UnieKaas angenommen wird. Eine Bestellung gilt als angenommen, wenn UnieKaas nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Empfang der Bestellung ausdrücklich das Gegenteil bekundet hat.
3.2 Die Gefahr einer Fehlinterpretation von telefonisch aufgegebenen Bestellungen, die vor der Ausführung nicht schriftlich vom Käufer bestätigt sind, geht auf Rechnung des Käufers.
Artikel 4. Lieferfristen
4.1 Lieferfristen werden annähernd festgestellt, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Lieferfrist geht zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrags ein, vorausgesetzt, dass alle für die Ausführung benötigten Angaben und, auf Verlangen, die Zahlungssicherheit bei UnieKaas eingegangen sind.
4.2 UnieKaas wird nach besten Kräften die Lieferfristen einhalten. Die Überschreitung der Lieferfrist durch UnieKaas gibt dem Käufer weder das Recht, den Vertrag aufzulösen noch Anspruch auf Schadensersatz von UnieKaas, sofern UnieKaas, nachdem sie vom Käufer in Verzug gesetzt wurde, nicht innerhalb einer angemessenen Frist zur Lieferung übergegangen ist.
4.3 UnieKaas hat das Recht, innerhalb der vereinbarten Lieferfrist, in nachfolgenden Teilen zu liefern. UnieKaas bestimmt dabei den Liefertag.
Artikel 5. Ablieferung
5.1 Die Ablieferung erfolgt frei Frachtführer (FCA) ab der Niederlassung von UnieKaas Export Europe in Castricum [Niederlande], sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Lieferbedingungen gelten gemäß den ICC Incoterms 2000, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
5.2 UnieKaas ist berechtigt, jeden Arbeitstag zwischen 7.00 Uhr und 19.30 Uhr abzuliefern, sofern der Käufer nicht ausdrücklich schriftlich einen Ablieferungszeitpunkt mit UnieKaas vereinbart hat.
5.3 Als Ablieferungszeitpunkt gilt der Zeitpunkt, an dem die abzuliefernden Produkte am Lieferort durch oder im Namen des Käufers in Empfang genommen sind. Ab dem Ablieferungszeitpunkt gehen die Produkte vollständig auf Gefahr des Käufers.
5.4 Bei Lieferungen ist UnieKaas berechtigt, dem Käufer zusätzliche Kosten und behördlicherseits auferlegte Abgaben in Rechnung zu stellen, wie Einfuhrzölle, Transport-, Zoll-, Speditions- und andere Abfertigungskosten, wenn und soweit diese Kosten zulasten von UnieKaas gebracht wurden.
Artikel 6. Beanstandungen
6.1 Der Käufer ist verpflichtet, bei der Ablieferung die abgelieferten Produkte sofort auf Menge und augenscheinliche Mängel zu prüfen. Ein Gewichtsunterschied oder Mängel der Verpackung von weniger als 0,5% der abgelieferten Menge wird nicht als eine Abweichung von der abgelieferten Menge betrachtet und stellt mithin keine Nichterfüllung dar. Weicht die abgelieferte Menge mehr als 0,5% von der vereinbarten Menge ab oder werden Mängel festgestellt, hat der Käufer dies unverzüglich in dem Empfangsschein zu vermerken und innerhalb von 24 Stunden nach der Ablieferung direkt der UnieKaas zu melden.
6.2 Mängel, die bei einer üblichen und sorgfältigen Prüfung bei der Ablieferung vernünftigerweise nicht festgestellt werden konnten, haben vom Käufer spätestens innerhalb von 14 Tagen nach der Ablieferung schriftlich und innerhalb von 24 Stunden nach der Feststellung zur Kenntnis von UnieKaas gebracht zu werden.
6.3 Falls die abgelieferte Menge mehr als 0,5% von demjenigen, was vereinbart wurde, abweicht, oder wenn Mängel festgestellt werden, hat der Käufer unter Berücksichtigung der Bestimmungen in Art. 6.1 bzw. Art. 6.2 nur das Recht, den Vertrag ganz oder zum Teil aufzulösen sowie Anspruch auf Schadensersatz, nachdem er UnieKaas schriftlich in Verzug gesetzt und der UnieKaas eine angemessene Frist gewährt hat, die fehlenden Produkte nachträglich abzuliefern beziehungsweise ersetzende Produkte abzuliefern.
6.4 Der Käufer hat die Produkte, an denen er Mängel festgestellt hat, während eines Monats nach dem Ablieferungszeitpunkt beziehungsweise, wenn es sich um Mängel handelt, die bei einer üblichen und sorgfältigen Prüfung bei der Ablieferung vernünftigerweise nicht entdeckt werden konnten, während eines Monats nach der in Art. 6.1 bzw. Art. 6.2 bezeichneten schriftlichen Mitteilung, zu seinen Lasten zur Verfügung von UnieKaas zu behalten, sofern der Käufer nicht nachweist, dass dies vernünftigerweise nicht von ihm verlangt werden kann.
6.5 Der Käufer verwirkt jedes Recht, bezüglich der abgelieferten Menge oder bezüglich Mängeln zu reklamieren, wenn:
a. die Beanstandungen im Sinne von Artikel 6.1 nicht in dem Empfangsschein vermerkt sind und der Käufer die Mängel nicht innerhalb von 24 Stunden nach der Ablieferung unmittelbar der UnieKaas gemeldet hat;
b. die in Artikel 6.2 bezeichneten Beanstandungen nicht innerhalb der erwähnten Frist von 14 Tagen und innerhalb von 24 Stunden nach deren Entdeckung durch den Käufer schriftlich zur Kenntnis von UnieKaas gebracht sind;
c. die Produkte, an denen der Käufer Mängel festgestellt hat, nicht während der in Artikel 6 Absatz 4 erwähnten Zeit zur Verfügung von UnieKaas gehalten werden; oder
d. die Art oder die Zusammensetzung der Produkte nach dem Ablieferungszeitpunkt geändert wurden oder die Produkte ganz oder zum Teil beschädigt oder umgepackt wurden.
Artikel 7. Haftung
7.1 Unbeschadet der übrigen Bestimmungen in diesen Bedingungen haftet UnieKaas aufgrund einer vertretbaren Nichterfüllung oder aufgrund einer vertretbaren unerlaubten Handlung gegenüber dem Käufer nur für Schäden, die davon die direkte und typische Folge sind. UnieKaas haftet nicht für Schäden infolge von entgangenem Umsatz oder Gewinn, für Betriebs- oder Stockungsschäden und für übrige indirekte Schäden seitens des Käufers, sowie für Schäden von Dritten, aus jedwedem Grund und in jedweder Form.
7.2 In allen Fällen, in denen UnieKaas gegenüber dem Käufer einer Schadensersatzverpflichtung unterliegt, ist der Umfang dieser Verpflichtung jedenfalls jeweils auf einen Höchstbetrag von € 100.000,00 (hunderttausend Euro) beschränkt.
7.3 In Bezug auf die Benutzung des Symbols im Sinne der International Article Numbering Association (E.A.N.)-Regelung ist jede Haftung von UnieKaas ausgeschlossen, es sei denn, dass UnieKaas Vorschriften in der EAN-Regelung nicht befolgt hat.
Artikel 8. Rückruf
8.1 Besteht nach Meinung von UnieKaas ein triftiger Grund zur Befürchtung, dass von UnieKaas hergestellte und/oder von ihr auf den Markt gebrachte Produkte aus jedweder Ursache während der normalen oder vernünftigerweise zu erwartenden Verbrauchsdauer Sicherheits- oder Gesundheitsrisiken für den Verbraucher mit sich bringen könnten, oder wenn dies angebracht ist, um solchen Risiken vorzubeugen, ist UnieKaas berechtigt, alle abgelieferten Produkte dieser Partie vom Käufer zurückzunehmen.
8.2 UnieKaas ist verpflichtet, dies dem Käufer im Voraus schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Der Käufer ist verpflichtet, nach angemessenen Möglichkeiten mit UnieKaas mitzuwirken, um die Produkte der betreffenden Partie zurückzunehmen.
8.3 Geht UnieKaas gemäß Artikel 8 Absatz 1 dazu über, ein von ihr auf den Markt gebrachtes Produkt zurückzunehmen, ist UnieKaas nur verpflichtet, dem Käufer ersetzende Produkte zu liefern beziehungsweise den vom Käufer schon beglichenen Kaufpreis zurückzuerstatten. UnieKaas ist in einem solchen Fall gegenüber dem Käufer ausdrücklich nicht zum Schadensersatz oder zur Kostenerstattung verpflichtet.
Artikel 9. Zahlungsbedingungen
9.1 Die Bezahlung des Kaufpreises hat vor der Ablieferung bei UnieKaas eingegangen zu sein oder spätestens bei der Ablieferung durch eine vom Käufer zu erteilende unwiderrufliche und bestätigte Letter of Credit einer international anerkannten renommierten Bank zu erfolgen, die ebenfalls im niederländischen Hoheitsgebiet eine Zweigstelle hat und den Uniform Customs and Practice for Documentary Credits unterworfen ist, sofern die Bezahlung durch den Käufer für die Lieferungen von UnieKaas nicht ausreichend durch einen Kreditversicherer von UnieKaas versichert ist oder der Käufer eine sofort und auf erste Aufforderung zahlbar zu stellende Bankgarantie von einer international anerkannten renommierten Bank, die ebenfalls im niederländischen Hoheitsgebiet eine Zweigstelle hat und den Uniform Rules for Demand Guarentees unterliegt, gestellt hat, vorausgesetzt dass darauf das niederländische Recht für anwendbar erklärt wird; in diesem Fall findet die Zahlungsfrist in Artikel 9 Absatz 4 Anwendung.
9.2 UnieKaas ist berechtigt, den Kaufpreis von einer der in Art. 1.1 genannten Gesellschaften in Rechnung stellen zu lassen. Die Zahlung hat in der Währung, in der UnieKaas die Rechnung ausgeschrieben hat, zu erfolgen.
9.3 Erfolgt die Ablieferung der gekauften Waren in Teillieferungen, ist UnieKaas berechtigt, dem Käufer jede Teillieferung einzeln in Rechnung zu stellen.
9.4 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, hat die vollständige Bezahlung der von UnieKaas geschickten Rechnung innerhalb von 14 Tagen nach dem Rechnungsdatum zu erfolgen. In Bezug auf die Zahlung der von UnieKaas geschickten Rechnungen hat der Käufer nie das Recht zur Aufschiebung oder Verrechnung.
9.5 Bezahlt der Käufer nicht gemäß Artikel 9.1 oder innerhalb der in Artikel 9.4 bezeichneten Frist, ist er sofort in Verzug. Unbeschadet aller übrigen Rechte, die UnieKaas in jenem Fall aufgrund des Gesetzes und aufgrund dieser Bedingungen zustehen, schuldet der Käufer über den offenen Rechnungsbetrag Zinsen in Höhe von 1,5% pro Monat.
9.6 Außerdem ist der Käufer in jenem Fall verpflichtet, die außergerichtlichen Kosten zu erstatten, die UnieKaas machen muss, um zur ganzen oder teilweisen Eintreibung des offenen Rechnungsbetrags zu kommen. Diese außergerichtlichen Kosten werden wie folgt berechnet:
- über die ersten € 3.000: 15%, mindestens aber € 200,00
- über das Mehrere bis € 6.000: 10%
- über das Mehrere bis € 15.000: 8%
- über das Mehrere bis € 60.000: 5%
- über das Mehrere über € 60.000: 3%
9.7 In dem oben in Artikel 9.4 erwähnten Fall ist UnieKaas nicht zur weiteren Lieferung verpflichtet und ist UnieKaas berechtigt, jeden mit dem Käufer geschlossenen Vertrag ohne richterliches Einschreiten aufzulösen, unbeschadet der Verpflichtung des Käufers, Schadensersatz zu zahlen.
9.8 Bevor zur Lieferung oder zur Fortsetzung der Lieferung überzugehen, ist UnieKaas berechtigt, ausreichende Sicherheit vom Käufer für die Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen zu verlangen, wenn in Bezug darauf berechtigter Zweifel besteht. Die Weigerung des Käufers, die verlangte Sicherheit zu stellen, gibt UnieKaas das Recht, ohne Einschreiten des Gerichts den Vertrag aufzulösen und Anspruch auf Erstattung der eventuell von UnieKaas gemachten Kosten und Ersatz des erlittenen Schadens zu erheben.
Artikel 10. Eigentumsvorbehalt
10.1 Solange eine Rechnung in Bezug auf einen Vertrag über Lieferung von Produkten nicht beglichen ist, bleiben alle von UnieKaas aufgrund dieses Vertrags gelieferten Produkte das Eigentum von UnieKaas. Dieser Eigentumsvorbehalt gilt auch in Bezug auf Ansprüche von UnieKaas auf Schadensersatz und Erstattung von Zinsen und Kosten wegen der Nichterfüllung eines solchen Vertrags.
10.2 Der Käufer hat trotzdem das Recht, die von UnieKaas gelieferten Produkte zu verarbeiten oder an Dritte weiterzuverkaufen, vorausgesetzt, dass dies im Rahmen seiner üblichen Betriebsausübung erfolgt und der Käufer dabei die Bestimmungen in Artikel 11 berücksichtigt.
10.3 Der Käufer ist verpflichtet, jederzeit derartig mitzuwirken, dass UnieKaas ihr Eigentumsrecht durchsetzen kann.
Artikel 11. Weiterverkauf
11.1 Der Käufer ist berechtigt, die von UnieKaas abgelieferten Produkte Dritten weiterzuverkaufen und weiterzuliefern, vorausgesetzt, dass:
a. die Produkte in gutem Zustand und in der originellen, ungeänderten, für den Verbraucher bestimmten Verpackung weitergeliefert werden;
b. das Haltbarkeitsdatum der Produkte nicht überschritten wird; und
c. der Käufer mit den betreffenden Dritten, wenn sie betriebsmäßig handeln, im Wege einer jeweils weiter zu übertragenden Klausel vereinbart, dass die oben zu a und b erwähnten Verpflichtungen ebenfalls bei dem weiteren Verkauf und Lieferung von diesen Dritten eingehalten werden.
Artikel 12. Gratifikationen
12.1 Der Käufer hat nur Anspruch auf Gratifikationen, Ermäßigungen und dergleichen mehr, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
12.2 Gratifikationen, Ermäßigungen und dergleichen mehr werden von UnieKaas nur geschuldet, wenn der Käufer mit der vollständigen Erfüllung jedweder auf ihm lastenden Verpflichtung aufgrund der Gratifikations- und/oder Ermäßigungsvereinbarungen nicht in Verzug ist beziehungsweise nicht in Verzug gewesen ist.
12.3 UnieKaas ist jederzeit berechtigt, die in 13.1 erwähnten Gratifikationen und/oder Ermäßigungen und dergleichen mehr mit jeder noch nicht bezahlten, fälligen Rechnung zu verrechnen.
Artikel 13. Abnahmepflicht des Käufers
13.1 Der Käufer ist verpflichtet, die Produkte am vereinbarten Zeitpunkt oder innerhalb der vereinbarten Frist abzunehmen. Mangels einer rechtzeitigen Abnahme ist UnieKaas berechtigt, ein neues Abnahmedatum festzustellen.
13.2 Wurde keine Frist ausdrücklich schriftlich vereinbart, verpflichtet der Abnehmer sich, die Waren spätestens 30 Tage nach der Auftragsbestätigung von UnieKaas abzunehmen.
13.3 Werden die Produkte vom Käufer nicht abgenommen, auch nicht an dem späteren, von UnieKaas festgestellten Datum, ist UnieKaas berechtigt, die betreffenden Produkte zu verkaufen und/oder auf Rechnung und Gefahr des Käufers zu behalten, dies zu ihrer Wahl und abhängig von der Art und der Haltbarkeit der Produkte. Behält UnieKaas die Produkte auf Rechnung und Gefahr des Käufers, ist sie dennoch berechtigt, dem Käufer den Kaufpreis der Produkte in Rechnung zu stellen. UnieKaas ist ebenfalls berechtigt, den Vertrag, ohne richterliches Einschreiten, aufzulösen und Anspruch auf Erstattung der eventuell gemachten Kosten und Ersatz des von ihr erlittenen Schadens zu erheben.
13.4 UnieKaas ist nicht verpflichtet, dem Käufer den Erlös, abzüglich der gemachten Kosten zu übertragen, bis der Käufer den Kaufpreis vollständig beglichen hat, dies unbeschadet des Rechts von UnieKaas, den Erlös mit dem Kaufpreis zu verrechnen.
Artikel 14. Gewerbliche Eigentumsrechte und Geheimhaltung
14.1 UnieKaas behält sich ausdrücklich alle Rechte vor, die sie auf dem Gebiet des gewerblichen und geistigen Eigentums im Zusammenhang mit den von ihr gelieferten Produkten hat.
14.2 Der Käufer ist verpflichtet, Informationen, die sie aufgrund des Vertrags zwischen dem Käufer und UnieKaas bekommen hat, nie für sich selbst oder für Dritte zu verwenden, anders als im Zusammenhang mit dem (Weiter-)Verkauf der Produkte wie vereinbart.
14.3 Es ist dem Käufer nur mit der schriftlichen Zustimmung von UnieKaas erlaubt, gelieferte Produkte ganz oder teilweise zu ändern oder mit einem anderen Markennamen oder Verpackung zu versehen.
Artikel 15. Höhere Gewalt
15.1 Ist UnieKaas infolge höherer Gewalt daran gehindert, den Vertrag auszuführen, ist UnieKaas berechtigt, ohne richterliches Einschreiten, entweder die Vertragsausführung aufzuschieben, oder den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen, ohne dass UnieKaas zu irgendeinem Schadensersatz verpflichtet wäre.
Artikel 16. Emballage
16.1 Werden die Produkte auf Paletten geliefert, bleiben diese, ausgenommen bei einer anders lautenden Bedingung, das Eigentum von UnieKaas. Der Käufer hat diese Paletten innerhalb der üblichen Frist auf Rechnung des Käufers zurückzuschicken, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Soweit die Rücksendung unterbleibt, oder die Paletten durch Handlungen des Käufers beschädigt oder unbrauchbar geworden sind, werden die Kosten dafür dem Käufer in Rechnung gestellt.
Artikel 17. Anwendbares Recht; zuständiges Gericht
17.1 Auf alle mit UnieKaas geschlossenen Verträge findet ausschließlich das niederländische Recht Anwendung. Das UN-Warenkaufübereinkommen (Wien, 11. April 1980) findet keine Anwendung.
17.2 Alle Streitigkeiten, die anlässlich der von diesen Bedingungen beherrschten Verträge entstehen sollten, werden dem zuständigen niederländischen Gericht im Bezirk Utrecht in den Niederlanden zur Entscheidung vorgelegt.
Artikel 18. Bezeichnung
18.1 Diese Bedingungen können von UnieKaas als "allgemeine Exportbedingungen" oder kurz "Exportbedingungen" bezeichnet werden.
18.2 Von diesen Bedingungen steht eine englische Übersetzung zur Verfügung, aber das in der niederländischen Sprache abgefasste Exemplar ist maßgeblich für den Inhalt, den Sinn und die Tragweite dieser Bedingungen.
18.3 Diese Bedingungen sind sowohl in der niederländischen Sprache als auch in der englischen Sprache im Jahre 2004 bei der Geschäftsstelle der Arrondissementsrechtbank [Landgericht] in Utrecht, Niederlande, hinterlegt und auch integral in die Website www.uniekaas.nl in die Rubrik Bedingungen aufgenommen.
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